Dienstvertrag: bezahlte Sorgfalt vor und neben einem Dokumentenprojekt
Bezahlt wird sorgfältiges Arbeiten, kein Ergebnis. In Vorhaben rund um eingehende Geschäftsdokumente passt diese Form für Sichtung, Konzept und Begleitung, nicht für den Bau.
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Beim Dienstvertrag wird eine Tätigkeit bezahlt, kein bestimmter Erfolg: Wer die Dienste zusagt, muss fachgerecht arbeiten, nicht aber ein bestimmtes Resultat liefern. Der Werkvertrag vergütet dagegen das fertige Ergebnis. Bei eingehenden Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen betrifft diese Unterscheidung vor allem die Phase, in der noch offen ist, was sich automatisieren lässt.
§ 611 BGB: Beim Dienstvertrag zählt die Tätigkeit
§ 611 BGB beschreibt zwei Pflichten: Wer Dienste zusagt, leistet sie, und wer sie bestellt, zahlt die vereinbarte Vergütung. Gemessen wird die Leistung an ihrer Ausführung: fachgerecht, nachvollziehbar und im vereinbarten Umfang. Bleibt das erhoffte Ergebnis trotzdem aus, ist die Pflicht erfüllt, solange sauber gearbeitet wurde.
Daraus folgen Eigenheiten, die man vor der Unterschrift kennen sollte. Eine Abnahme gibt es nicht; die Vergütung ist nach Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB), in der Praxis etwa nach Tagen oder abgeschlossenen Abschnitten. Mängelrechte wie bei einem Werk fehlen ebenfalls. Wird schlecht gearbeitet, bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln (§ 280 Abs. 1 BGB). Pflichtverletzung und Schaden muss der Auftraggeber darlegen und beweisen; dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, muss der Dienstleister beweisen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Geschädigte auch das Verschulden nachweisen muss, gilt nur im Arbeitsverhältnis (§ 619a BGB), nicht beim selbständigen Dienstleister. Auch das Ende folgt eigenen Regeln. Ist eine Laufzeit vereinbart oder ergibt sie sich aus dem Zweck der Dienste, etwa bis zur Übergabe eines Berichts, endet der Vertrag mit ihr (§ 620 Abs. 1 BGB). Die nach dem Abrechnungszeitraum gestaffelten Kündigungsfristen des § 621 BGB greifen nur, wenn sich die Dauer weder aus der Vereinbarung noch aus Art und Zweck der Tätigkeit ergibt (§ 620 Abs. 2 BGB). Aus wichtigem Grund darf jede Seite nach § 626 BGB fristlos kündigen, allerdings nur binnen einer kurzen gesetzlichen Frist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Und sind Dienste höherer Art geschuldet, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und steht der Dienstleister nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen, lässt § 627 BGB die Kündigung sogar ohne einen solchen Grund zu; ob ein konkreter Auftrag darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab.
Werkvertrag und Dienstvertrag: der Unterschied an einem Beleg
Am selben Gegenstand wird der Unterschied greifbar. Angenommen, auf einer Auftragsbestätigung nennt ein Lieferant einen späteren Liefertermin als bestellt, und niemand bemerkt es bis zum Wareneingang.
- Als Tätigkeit vereinbart lautet der Auftrag etwa: den Eingang eines Quartals sichten, die Arten solcher Differenzen ordnen, beschreiben, welche davon ein System zuverlässig erkennen könnte, und Empfehlungen in einem Bericht festhalten. Geschuldet ist die gründliche Untersuchung. Kommt der Bericht zu dem Schluss, dass sich eine Automatisierung für diesen Lieferantenkreis nicht lohnt, ist der Auftrag trotzdem erfüllt.
- Als Werk vereinbart lautet der Auftrag: Auftragsbestätigungen der benannten Lieferanten werden gelesen, der zugesagte Termin wird mit dem Termin der Bestellung verglichen, und jede Differenz erscheint mit Verweis auf die Fundstelle auf einer Klärungsliste. Geschuldet ist, dass genau das bei den Belegen des vereinbarten Prüfsatzes geschieht.
Die Überschrift entscheidet dabei nicht über die Einordnung. Steht in einem als Beratung bezeichneten Auftrag, dass am Ende eine laufende Anbindung übergeben wird, spricht vieles für ein Werk, mit allen Folgen für Prüfung und Haftung. Umgekehrt macht das Wort Werk aus reiner Begleitung noch kein Ergebnis. Die Pflichten auf der Ergebnisseite sind unter Werkvertrag zusammengefasst.
Tätigkeiten, die in Dokumentenvorhaben dazugehören
In Vorhaben zur Verarbeitung von Lieferantenpost gibt es drei typische Anlässe, bei denen die Tätigkeitsform ehrlicher ist als ein festgelegtes Ergebnis:
- Inventur des Eingangs. Welche Dokumenttypen kommen tatsächlich an, wie viele verschiedene Vorlagen schicken die Lieferanten, wie oft fehlt die Bestellnummer, und wo sind die Stammdaten lückenhaft? Das Ergebnis ist ein Befund, keine Software, und es entscheidet darüber, ob sich später ein Festpreis seriös bilden lässt.
- Architekturkonzept. Wo die Erkennung läuft, wie die Anbindung an das ERP aussieht, welche Daten ein Sprachmodell zu sehen bekommt und welche nicht. Geschuldet ist ein begründetes, nachvollziehbares Konzept.
- Begleitung der Einführung. Die Auftragsabwicklung lernt, mit der Klärungsliste zu arbeiten, Toleranzen für Preis und Menge festzulegen und neue Lieferanten anzumelden. Das ist Beratung und Schulung, nicht Bau.
In allen drei Fällen gehört ins Angebot, welche Frage bearbeitet wird, welches Dokument am Ende vorliegt und wann der Abschnitt endet. Eine Kostengrenze hält den Umfang überschaubar, weil bei ihrem Erreichen beide Seiten neu entscheiden.
Was diese Vertragsform nicht leisten kann
Die Tätigkeitsform ist keine Hülle für dauerhafte Entwicklung. Wird ein Dienstleister über lange Zeit nach Tagen bezahlt, damit er die Dokumentenverarbeitung weiterbaut, fehlen zwei Dinge zugleich: ein prüfbarer Maßstab für das Geld und eine klare Trennung der Organisationen. Je enger externe Leute dabei in die Abläufe des Auftraggebers rücken und von dessen Sachbearbeitung Aufgaben zugerufen bekommen, desto dringlicher wird die Frage, wann aus Mitarbeit im fremden Betrieb ein rechtliches Problem wird.
Laufende Erweiterungen, etwa ein neuer Dokumenttyp, ein weiterer Lieferantenkreis oder eine zusätzliche Prüfregel, werden deshalb besser als einzeln bestellte Pakete mit eigenem Umfang und eigenen Prüfkriterien vergeben. Jede Erweiterung bleibt so ein abgrenzbares Ergebnis, und der Auftraggeber kann nach jedem Paket neu entscheiden, ob er weitermacht.
Wie wir Beratung und Umsetzung auseinanderhalten
Wir trennen beides schon im Angebot. Die Sichtung des Dokumenteneingangs, das Konzept und die Begleitung vereinbaren wir als Tätigkeit mit benanntem Abschlussdokument und Kostengrenze; den Bau vereinbaren wir erst danach als Werk mit Prüfkriterien und Prüfsatz. Fragen an die Fachabteilung und Anweisungen an unsere Entwickler laufen in beiden Phasen über unsere Projektleitung. Wie sich die zweite Phase aufbaut, beschreibt die Seite Dokumentenworkflow.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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